Deckbedingungen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alle Stutenbesitzer, die unsere Hengste zur Bedeckung/Besamung ihrer Stute in Anspruch nehmen, erkennen nachstehende Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an:
I. Allgemeines
1. Für die Unterbringung der Stuten stehen Boxen zum Tagessatz von 7,-€ bzw. 9,-€ (mit Fohlen) zur Verfügung.
2. Diese Preise und auch die Deckgelder verstehen sich inkl. Mwst. Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des Hengstes innerhalb der Decksaison (01.02. - 30.07.).
3. Das Deckgeld ist spätestens bei Abholung der Stute zu entrichten.
4. Über die erfolgte Bedeckung/Besamung wird zum Ende der Decksaison ein Deckschein ausgestellt. Die Aushändigung erfolgt nur nach vollständiger Bezahlung des Deckgeldes.
5. Eine Kopie des Abstammungsnachweises bzw. der Deckscheinvordruck des Verbandes muß bei der ersten Bedeckung/Besamung vorliegen.
6. Der Transport der Stute kann nach Absprache gegen Bezahlung übernommen werden.
7. Für Stuten, die in der vorherigen Decksaison nicht tragend geworden sind, ist im darauffolgenden Jahr nur die halbe Decktaxe zu entrichten.
II. Spermaversand
1. Die Samenbereitstellung erfolgt für die gesamte Decksaison. Pro Rosse werden in der Regel 3 Portionen bereitgestellt.
2. Kosten für Samenversand gehen zu Lasten des Züchters.
III. Deckhygiene
1. Der Eigentümer der Stute erklärt sich damit einverstanden, dass ein Tierarzt zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern der Hengsthalter dies für zweckdienlich hält. Diese Kosten werden durch den Tierarzt in Rechnung gestellt. Wir arbeiten mit der Tierklinik Demmin zusammen, zuständige Tierärzte sind Herr Dr. Anders und Herr Dr.Hamann.
2. Für alle zur Besamung/Bedeckung anstehenden Stuten, ausgenommen Fohlen- und Maidenstuten, ist das Ergebnis einer Tupferprobe neueren Datums vorzulegen.
IV. Haftung
1. Der Hengsthalter haftet nur für Schäden, die durch ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Die Haftungsbegrenzung umfasst alle Schäden, die während der Einstellung der Stute (und ggf. des Fohlens), insbesondere bei der Zuführung der Stute zu den Hengsten entstehen können.
2. Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter nicht.
3. Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung hat der Eigentümer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.